Ratgeber · Recht & Barrierefreiheit

Barrierefreiheit: Gilt das BFSG für meinen Betrieb?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – und seitdem erreichen Betriebe Werbe-Mails, die mit Bußgeldern drohen. Hier lesen Sie in Ruhe, für wen das Gesetz tatsächlich gilt, warum die meisten kleinen Betriebe ausgenommen sind, was eine barrierearme Website unabhängig davon ausmacht und womit Sie am besten anfangen.

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  • Lesezeit ca. 9 Minuten
  • Von RexCom

Kurz gesagt

  • Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – im Netz vor allem Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher auf der Website einen Vertrag schließen.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme –, sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen.
  • Eine reine Informations-Website mit Leistungen, Kontakt und Öffnungszeiten fällt nach verbreiteter Einschätzung nicht unter das Gesetz. Bei Online-Buchung oder Bestellung kommt es auf den Einzelfall an.
  • Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit fast immer: Sie macht die Website für ältere Kunden, für Menschen mit Einschränkungen und für alle auf dem Handy leichter bedienbar.

Was das BFSG regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen (Richtlinie (EU) 2019/882, oft „European Accessibility Act“ genannt) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden. Die technischen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung, der BFSGV; als anerkannter Maßstab für Websites gilt die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die internationalen Richtlinien WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.

Wichtig für die Einordnung: Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es geht um Angebote an Privatpersonen. Reine Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sind nicht erfasst. Und es ist zu unterscheiden von den Regeln für Behörden (BITV 2.0), die schon länger gelten und für private Betriebe nicht einschlägig sind.

Für wen das BFSG gilt

Das Gesetz nennt in § 1 abschließend, welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind. Bei Produkten sind das etwa Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Lesegeräte und Router. Bei Dienstleistungen geht es um Telekommunikation, Teile des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books – und um „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Dieser letzte Punkt ist derjenige, der Websites betrifft. Gemeint sind Dienste, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag zu schließen. Klassischer Fall: der Online-Shop. Ebenso erfasst sein können Buchungs- und Bestellstrecken, über die Verbraucher verbindlich buchen oder bestellen – etwa ein Zimmer, einen Tisch mit Anzahlung oder einen Gutschein.

Nicht erfasst ist nach verbreiteter Einschätzung eine Website, auf der Verbraucher sich nur informieren und Kontakt aufnehmen können: Leistungen, Team, Öffnungszeiten, Telefonnummer, ein Kontaktformular. Hier wird kein Vertrag über die Website geschlossen. Bei Zwischenformen – einer Terminanfrage, die der Betrieb erst bestätigt, oder einer unverbindlichen Anfrage mit Preisangabe – lässt sich das nicht pauschal sagen. Wenn Sie so etwas anbieten und nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fallen, lassen Sie es prüfen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Damit ist ein großer Teil der Handwerksbetriebe, Praxen, Läden und Dienstleister aus der Pflicht – auch dann, wenn ihre Website eine Online-Buchung oder einen kleinen Shop hat. Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die Sie selbst herstellen oder in Verkehr bringen. Und die Grenze wird auf Basis der aktuellen Zahlen beurteilt: Wer wächst und die Schwelle überschreitet, wächst in die Pflicht hinein.

Ein Hinweis zu den Drohbriefen: Seit Inkrafttreten des Gesetzes verschicken manche Anbieter Werbe-Mails, die pauschal jede Website als betroffen darstellen und mit hohen Bußgeldern werben. Prüfen Sie zuerst nüchtern die zwei Fragen – Größe und Vertragsabschluss über die Website –, bevor Sie etwas beauftragen.

Was betroffene Betriebe tun müssen

Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz, gilt in der Praxis:

  • Die Website barrierefrei gestalten

    Maßstab ist die EN 301 549 mit den vier Grundsätzen der WCAG: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Darunter fallen Kontraste, Alternativtexte für Bilder, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, eine klare Struktur mit Überschriften und Untertitel für Videos.

  • Über die Barrierefreiheit informieren

    Anbieter erfasster Dienstleistungen müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – eine Art Barrierefreiheitserklärung, die auch die Kontaktstelle für Beschwerden und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennt.

  • Mit der Marktüberwachung rechnen

    Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, koordiniert durch eine zentrale Stelle. Sie können Nachbesserungen verlangen und Bußgelder verhängen; außerdem können Verbraucher und Verbände Verstöße melden. Für Dienstleistungen, die schon vor dem 28. Juni 2025 mit Hilfe von Produkten erbracht wurden, gibt es Übergangsfristen bis 2030.

Was eine barrierearme Website ausmacht – Pflicht hin oder her

Die meisten Punkte sind keine Zusatzarbeit, sondern gutes Handwerk. Sie helfen Kunden mit Sehschwäche genauso wie jemandem, der auf der Baustelle bei Sonnenlicht auf sein Handy schaut:

  • Kontrast: Text sollte sich deutlich vom Hintergrund abheben – als Richtwert mindestens 4,5 : 1, bei großer Schrift 3 : 1. Hellgrauer Text auf Weiß fällt durch.
  • Schrift und Zoom: Lesbare Schriftgröße, und die Seite bleibt bedienbar, wenn Besucher im Browser auf 200 Prozent vergrößern.
  • Alternativtexte: Jedes Bild mit Inhalt bekommt eine kurze Beschreibung; reine Deko-Bilder werden als solche gekennzeichnet, damit Vorlesesoftware sie überspringt.
  • Tastatur: Alles, was sich mit der Maus bedienen lässt, muss auch mit der Tab-Taste erreichbar sein – Menü, Formulare, ausklappbare Bereiche –, und man muss sehen, wo man gerade ist.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehler werden im Klartext erklärt („Bitte geben Sie eine Telefonnummer ein“), nicht nur rot markiert.
  • Struktur: Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Listen als Listen, Links, die aus sich heraus verständlich sind („Termin buchen“ statt „hier klicken“).
  • Bewegung: Animationen lassen sich abschalten oder folgen der Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“; nichts blinkt.
  • Sprache: Kurze Sätze, klare Wörter, bei Bedarf eine Fassung in Leichter Sprache – etwa für Praxen und Pflegedienste.

Womit Sie anfangen

  1. Die zwei Fragen klären

    Sind Sie Kleinstunternehmen? Und werden über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern geschlossen? Aus den Antworten ergibt sich, ob das BFSG Sie verpflichtet – oder ob Barrierefreiheit für Sie „nur“ sinnvoll ist.

  2. Den Selbsttest machen

    Vergrößern Sie die Schrift auf 200 Prozent, bedienen Sie Ihr Kontaktformular nur mit der Tastatur, und lassen Sie sich die Seite vom Handy vorlesen (bei iPhone „VoiceOver“, bei Android „TalkBack“). Wo es hakt, wissen Sie Bescheid.

  3. Die großen Hebel zuerst

    Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und Tastaturbedienung bringen am meisten und lassen sich in den meisten Websites nachrüsten. Videos ohne Untertitel und Texte, die nur als Bild vorliegen, sind die häufigsten echten Hürden.

  4. Bei Pflicht: dokumentieren

    Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz, halten Sie fest, welche Anforderungen wie erfüllt sind, und veröffentlichen Sie die Information nach § 14 BFSG – am besten zusammen mit einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zur Barrierefreiheit.

So machen wir es

Barrierefreiheit bei RexCom

Wir prüfen jede Website, die wir bauen, auf Kontraste in hell und dunkel, Tastaturbedienung, Tipp-Ziele von mindestens 44 Pixeln, Alternativtexte und reduzierte Bewegung – auf Handy, Tablet und Desktop. Das gehört bei uns zur Abnahme, nicht zum Aufpreis.

  • Für Praxen und Pflegedienste bauen wir auf Wunsch einen „Ansicht“-Schalter mit großer Schrift, hohem Kontrast und Leichter Sprache – ohne Cookies.
  • Keine fremden Skripte, die sich nicht bedienen lassen: Formulare, Buchungen und Rechner sind handprogrammiert und lassen sich vollständig per Tastatur bedienen.
  • Wie das aussieht, zeigen unsere Beispiele für Arzt- und Therapiepraxen und ambulante Pflegedienste.

Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, beurteilen wir nicht rechtlich – wir sorgen dafür, dass Ihre Website in jedem Fall gut bedienbar ist.

Häufige Fragen

Ich bin Handwerker mit vier Mitarbeitern und habe ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?

Nach den beiden Kriterien in aller Regel nicht: Sie sind Kleinstunternehmen, und über ein Kontaktformular wird kein Vertrag geschlossen. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem – viele Ihrer Kunden sind älter oder lesen unterwegs auf dem Handy.

Ich habe zwölf Beschäftigte und eine Online-Terminbuchung. Und jetzt?

Dann greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme nicht mehr, und es kommt darauf an, ob über die Buchung ein Verbrauchervertrag zustande kommt. Bei einer verbindlichen Buchung spricht einiges dafür, bei einer bloßen Anfrage, die Sie erst bestätigen, weniger. Lassen Sie das prüfen – und machen Sie die Buchungsstrecke ohnehin barrierearm – in einer sorgfältig gebauten Website ist der Aufwand dafür überschaubar.

Brauche ich eine „Barrierefreiheitserklärung“?

Nur, wenn Ihr Angebot unter das BFSG fällt. Dann müssen Sie in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise darüber informieren, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Für nicht betroffene Betriebe ist eine freiwillige Erklärung möglich, aber keine Pflicht.

Gibt es ein Siegel oder eine Zertifizierung, die ich brauche?

Nein. Das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen erfüllt sind, nicht ein bestimmtes Siegel. Kostenpflichtige „Zertifikate“ aus Werbe-Mails haben keinen rechtlichen Wert. Nützlich sind dagegen eine Prüfung nach den WCAG-Kriterien und ein kurzer Test mit echten Nutzern.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Solche Werkzeuge blenden eine Leiste mit Kontrast- und Schriftreglern ein, beheben aber die eigentlichen Hürden im Code nicht – fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Felder, Tastaturfallen. Behindertenverbände raten davon ab, und als Nachweis der Barrierefreiheit taugen sie nicht. Besser ist, die Website selbst richtig zu bauen.

Fragen dazu?

Wie barrierearm ist Ihre Website?

Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir Ihre Seite gemeinsam durch – Kontrast, Tastatur, Formulare, Handy – und sagen Ihnen ehrlich, was sich mit wenig Aufwand verbessern lässt.