Ratgeber · Recht & KI

KI-Chat auf der eigenen Website – was ist erlaubt?

Ein Assistent, der abends um zehn die Frage nach den Öffnungszeiten oder nach Allergenen beantwortet, spart Anrufe und hält Besucher auf der Seite. Seit August 2026 gelten dafür die Transparenzregeln der europäischen KI-Verordnung – und die Datenschutz-Grundverordnung galt schon vorher. Hier steht, was Sie beachten müssen, damit der Chat nicht zum Risiko wird.

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  • Lesezeit ca. 9 Minuten
  • Von RexCom

Kurz gesagt

  • Ein KI-Chat für Kundenfragen ist erlaubt. Er muss aber klar als KI erkennbar sein – niemand darf glauben, mit einem Menschen zu schreiben (Art. 50 KI-Verordnung, anwendbar seit dem 2. August 2026).
  • Chat-Eingaben sind personenbezogene Daten: Informieren Sie in der Datenschutzerklärung, verarbeiten Sie so wenig wie möglich, löschen Sie zügig und schließen Sie mit dem KI-Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  • Sitzt der Anbieter außerhalb der EU, braucht die Übermittlung eine Grundlage – etwa eine Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln.
  • Was der Chat sagt, wird Ihrem Betrieb zugerechnet. Begrenzen Sie ihn auf Ihr Wissen, lassen Sie ihn keine Preise zusagen und keine Gesundheits- oder Rechtsfragen beantworten.

Was die KI-Verordnung von einem Website-Chat verlangt

Die Verordnung (EU) 2024/1689 – die „KI-Verordnung“ oder „AI Act“ – ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt stufenweise. Für einen Chat auf der Website eines kleinen Betriebs sind drei Teile relevant:

  • Transparenz: Menschen müssen wissen, dass sie mit KI schreiben

    Art. 50 verlangt, dass KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestaltet sind, dass die Betroffenen erfahren, dass sie es mit einer KI zu tun haben – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Diese Pflicht richtet sich zunächst an den Anbieter des Systems; als Betreiber sorgen Sie in der Praxis dafür, dass der Hinweis auf Ihrer Website auch tatsächlich sichtbar ist: ein klarer Name („KI-Assistent“), ein Satz beim Öffnen des Chats und keine Gestaltung, die einen Menschen vortäuscht – kein erfundener Mitarbeitername mit Foto. Die Transparenzpflichten sind seit dem 2. August 2026 anwendbar.

  • Verbotene Praktiken: keine Manipulation

    Seit Februar 2025 sind bestimmte Praktiken verboten, etwa KI, die Menschen unterschwellig oder unter Ausnutzung ihrer Schwächen zu Entscheidungen drängt, die ihnen schaden. Für einen sachlichen Auskunfts-Chat ist das kein Thema – Druck erzeugende Verkaufsmaschen („nur noch heute“) sollte ein Chat aber ohnehin nicht fahren.

  • KI-Kompetenz im Betrieb

    Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zu ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem System arbeiten; ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren. Für einen kleinen Betrieb heißt das: Wer den Chat einrichtet oder seine Antworten prüft, sollte wissen, was das System kann, was nicht – und dass es sich irren kann.

Ein einfacher Auskunfts-Chat ist kein Hochrisiko-System. Die umfangreichen Pflichten für Hochrisiko-KI – etwa bei Bewerberauswahl oder Kreditentscheidungen – treffen ihn nicht. Vorsicht ist geboten, sobald der Chat Entscheidungen über Menschen vorbereitet, etwa Bewerbungen vorsortiert.

Was die DSGVO verlangt

Was Besucher in den Chat tippen – Fragen, Namen, Termine, Beschwerden –, sind personenbezogene Daten, oft mehr, als man erwartet. Das gilt es zu regeln:

  • Information (Art. 13 DSGVO): Die Datenschutzerklärung bekommt einen Abschnitt zum Chat: welcher Anbieter das Modell betreibt, wo, wofür, wie lange gespeichert wird, welche Rechte Besucher haben. Ein kurzer Hinweis direkt am Eingabefeld („Ihre Eingaben werden von … ausgewertet“) ist guter Stil.
  • Rechtsgrundlage: Für einen Auskunfts-Chat kommt meist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder die Vertragsanbahnung (lit. b) in Betracht. Sobald der Chat Gesundheitsdaten verarbeitet – etwa Symptome bei einer Praxis –, gelten die strengen Regeln des Art. 9; dann ist meist eine ausdrückliche Einwilligung nötig, oder besser: Der Chat verweist bei solchen Themen auf das Telefon.
  • Datensparsamkeit: Fragen Sie im Chat keine Daten ab, die Sie nicht brauchen; speichern Sie Verläufe nur so lange, wie es für Rückfragen nötig ist; werten Sie sie nicht personenbezogen aus.
  • Auftragsverarbeitung (Art. 28): Der Anbieter des KI-Modells verarbeitet die Eingaben in Ihrem Auftrag. Dafür braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der auch regelt, dass der Anbieter die Eingaben nicht für das Training seiner Modelle verwendet – bei seriösen Geschäftsangeboten ist das Standard, bei kostenlosen Verbraucher-Diensten oft nicht.
  • Keine automatisierten Entscheidungen: Trifft der Chat Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung – Vertrag ja oder nein –, greift Art. 22 DSGVO. Ein Auskunfts-Chat sollte das nicht tun; Zusagen macht ein Mensch.

Anbieter außerhalb der EU

Die meisten leistungsfähigen Sprachmodelle betreiben Unternehmen in den USA. Eine Übermittlung dorthin ist möglich, braucht aber eine Grundlage nach Art. 44 ff. DSGVO. Nach unserem Stand im September 2026 gilt der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework; eine Klage dagegen hat das Gericht der Europäischen Union 2025 abgewiesen. Ist Ihr Anbieter dort zertifiziert, ist das eine tragfähige Grundlage. Andernfalls kommen die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission in Betracht – dann mit einer eigenen Bewertung des Übermittlungsrisikos.

Unabhängig davon gilt: Je weniger personenbezogene Daten den Chat verlassen, desto besser. Ein Assistent, der Öffnungszeiten, Leistungen und Allergene beantwortet, braucht keine Namen und keine Anschriften. Wer eine Terminbuchung anschließt, führt sie besser über das normale Buchungsformular auf dem eigenen Server statt durch den Chat.

Cookies und Fremdskripte

Viele Chat-Widgets werden als Skript vom Server des Anbieters geladen und setzen Cookies oder speichern Kennungen im Browser, um den Gesprächsverlauf zu halten. Dann gilt § 25 TDDDG: Vor dem Laden ist eine Einwilligung nötig – also ein Cookie-Banner, das der Chat sonst gar nicht bräuchte. Die Alternative ist ein Chat, der als Teil der eigenen Website läuft, den Verlauf nur im Arbeitsspeicher der Seite hält und nur die Frage selbst an das Modell schickt. Mehr zu den Auslösern für Banner im Beitrag „Brauche ich als Handwerksbetrieb einen Cookie-Banner?“.

Haftung: Was der Chat sagt, sagt Ihr Betrieb

Ein Chat, der auf Ihrer Website unter Ihrem Namen antwortet, spricht für Ihren Betrieb. Sagt er einen Rabatt zu, nennt er einen falschen Preis oder verspricht er einen Termin, kann sich der Kunde darauf berufen – im Ausland haben Gerichte Unternehmen bereits an falsche Auskünfte ihres Chatbots gebunden. Dazu kommen Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht, wenn der Chat als Mensch auftritt oder Unwahres über Leistungen behauptet, und in bestimmten Branchen eigene Grenzen: Ein Chat einer Praxis darf keine Diagnosen stellen, ein Chat eines Handwerksbetriebs keine Rechtsauskünfte geben.

Was hilft:

  • Begrenztes Wissen: Der Chat antwortet nur aus Ihren freigegebenen Inhalten – Leistungen, Öffnungszeiten, Ablauf, häufige Fragen – und sagt bei allem anderen „Das kläre ich gern persönlich“ mit Telefonnummer.
  • Keine Zusagen: Preise nur als „ab“ oder „im Angebot“, Termine nur über die Buchung, Verträge nie im Chat.
  • Sensible Themen ausklammern: Gesundheit, Recht, Finanzen – der Chat verweist auf das Gespräch.
  • Hinweis auf mögliche Fehler: Ein Satz wie „Antworten können Fehler enthalten – verbindlich ist die Auskunft unseres Teams“ schützt nicht vor allem, stellt aber die Erwartung richtig.
  • Protokoll und Stichproben: Prüfen Sie regelmäßig, was der Chat antwortet, und korrigieren Sie sein Wissen. Das ist auch die KI-Kompetenz aus Art. 4 in der Praxis.
  • Ablauf ohne KI: Fällt der Dienst aus oder ist das Limit erreicht, muss die Website weiter funktionieren – Telefon, Formular, Buchung.

Checkliste vor dem Start

  • Der Chat ist klar als KI gekennzeichnet – im Namen und beim Öffnen.
  • Die Datenschutzerklärung hat einen Abschnitt zum Chat mit Anbieter, Zweck, Speicherdauer und Rechten.
  • Am Eingabefeld steht, wer die Eingaben auswertet.
  • Mit dem KI-Anbieter besteht ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung; Training mit Ihren Daten ist ausgeschlossen.
  • Die Übermittlung an Anbieter außerhalb der EU hat eine Grundlage (Zertifizierung oder Standardvertragsklauseln).
  • Der Chat setzt keine Cookies ohne Einwilligung – oder läuft ohne.
  • Das Wissen des Chats ist auf Ihre Inhalte begrenzt; Preise, Termine und Verträge macht er nicht verbindlich.
  • Gesundheit, Recht und Finanzen verweist er ans Telefon.
  • Es gibt ein Limit je Besucher und je Tag und einen Ablauf ohne KI.
  • Jemand im Betrieb prüft regelmäßig die Antworten und weiß, was das System kann und was nicht.
So machen wir es

Der Web-Assistent bei RexCom

Unser Web-Assistent ist Teil der Website, nicht ein fremdes Fenster: kein Cookie, kein Fremdskript, der Verlauf bleibt im Arbeitsspeicher der Seite. Er antwortet nur aus dem Wissen, das Sie freigeben, und verweist bei allem anderen auf Telefon und Formular.

  • Klar gekennzeichnet als KI-Assistent; am Eingabefeld steht, dass die Eingabe von Claude (Anthropic, USA) ausgewertet wird, und die Datenschutzerklärung bekommt einen eigenen Abschnitt.
  • Begrenzung je Besucher und je Tag, keine Speicherung von Bildern, und ein Ablauf ohne KI, wenn der Dienst nicht erreichbar ist.
  • Keine verbindlichen Preise, Termine oder Verträge im Chat – Termine laufen über die Buchung auf unserem Server in Deutschland.
  • Wie das aussieht, zeigt zum Beispiel unser Restaurant-Beispiel mit einem Assistenten für Speisekarte, Allergene und freie Tische.

Das Modul finden Sie unter KI & Automatisierung. Ob ein Chat für Ihren Betrieb sinnvoll ist, sagen wir Ihnen ehrlich – für viele reicht eine gute Seite mit häufigen Fragen.

Häufige Fragen

Darf mein Chat einen Namen und ein Foto haben?

Ein Name ist in Ordnung, solange klar bleibt, dass es eine KI ist – „KI-Assistent Max“ statt „Max, Kundenberater“. Ein Foto einer echten oder erfundenen Person, das einen Menschen vortäuscht, sollten Sie vermeiden.

Muss ich den Chat bei einer Behörde anmelden?

Für einen einfachen Auskunfts-Chat nein. Anmelde- und Registrierungspflichten der KI-Verordnung betreffen Hochrisiko-Systeme. Was Sie brauchen, sind Kennzeichnung, Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag.

Kann ich einen kostenlosen KI-Dienst für Verbraucher als Website-Chat nutzen?

Davon raten wir ab. Solche Dienste sehen meist keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung vor und nutzen Eingaben teils zum Training. Für den Einsatz mit Kundendaten brauchen Sie ein Geschäftsangebot mit entsprechenden Zusagen.

Was passiert, wenn der Chat etwas Falsches sagt?

Im Zweifel haftet Ihr Betrieb dafür wie für eine Auskunft am Telefon. Deshalb: Wissen begrenzen, keine Zusagen, Hinweis auf mögliche Fehler, regelmäßig prüfen – und bei Beschwerden schnell und persönlich reagieren.

Gilt das alles auch für einen WhatsApp-Chat mit KI?

Im Kern ja: Kennzeichnung, Datenschutzinformation und Auftragsverarbeitung gelten unabhängig vom Kanal. Bei Messengern kommen die Regeln des jeweiligen Anbieters und dessen eigene Datenverarbeitung hinzu – das ist ein Thema für sich.

Fragen dazu?

Sie überlegen, einen KI-Chat einzusetzen?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob er Ihnen wirklich Anrufe abnimmt – und wie er sauber eingebunden wird: gekennzeichnet, datensparsam, ohne Cookie-Banner.