Ratgeber · Recht & Datenschutz

Impressum-Pflicht für kleine Betriebe: Was wirklich rein muss

Das Impressum ist die am häufigsten kopierte Seite im Netz – und eine der häufigsten Quellen für Ärger. Hier lesen Sie, welche Angaben das Digitale-Dienste-Gesetz von Ihrem Betrieb verlangt, was je nach Rechtsform und Beruf dazukommt, welche Zeilen Sie inzwischen streichen dürfen und wie Sie Ihr Impressum in fünf Minuten selbst prüfen.

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  • Lesezeit ca. 8 Minuten
  • Von RexCom

Kurz gesagt

  • Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) – vorher stand dasselbe im Telemediengesetz (TMG).
  • Pflicht sind mindestens: vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, dazu je nach Betrieb Register, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Kammer und Berufsbezeichnung.
  • Das Impressum muss von jeder Seite aus leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – ein Link im Fußbereich genügt.
  • Der früher übliche Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist seit Juli 2025 überholt und sollte raus.

Wer ein Impressum braucht – und wer nicht

Die Impressumspflicht gilt für alle „geschäftsmäßigen“ digitalen Dienste. Geschäftsmäßig heißt dabei nicht gewerblich, sondern nur: nachhaltig und nicht rein privat. Praktisch braucht also jede Website eines Betriebs, einer Praxis, einer Kanzlei oder eines Vereins ein Impressum – unabhängig davon, ob dort etwas verkauft wird. Auch eine einzige Seite mit Telefonnummer und Leistungen ist ein digitaler Dienst im Sinne des Gesetzes.

Ausgenommen sind nur rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug. Sobald Sie Ihre Leistungen anbieten, um Kunden werben oder Ihren Betrieb vorstellen, sind Sie im geschäftlichen Bereich. Das gilt übrigens auch für Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken: Dort reicht in der Regel ein gut sichtbarer Link auf das Impressum Ihrer Website.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG

§ 5 Abs. 1 DDG zählt auf, was Anbieter „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten müssen. Für einen kleinen Betrieb sind das im Kern diese Angaben:

  • 1. Name und Anschrift

    Bei Einzelunternehmern der ausgeschriebene Vor- und Nachname, bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform (etwa „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“) und die Vertretungsberechtigten – also Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber. Dazu die Anschrift, unter der Sie Post zugestellt bekommen: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach reicht nicht.

  • 2. Kontakt: E-Mail und ein weiterer schneller Weg

    Das Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen – ausdrücklich einschließlich einer E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, aber üblich und für Kunden der wichtigste Weg. Wer keine Nummer nennen möchte, sollte einen anderen schnellen Kanal anbieten, zum Beispiel ein Kontaktformular, das zügig beantwortet wird.

  • 3. Registereintrag

    Ist Ihr Betrieb im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, gehören das Register und die Registernummer ins Impressum – etwa „Amtsgericht Lübeck, HRB 25499 HL“, so wie in unserem eigenen Impressum. Ein nicht eingetragener Einzelunternehmer lässt diese Zeile weg.

  • 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer haben, muss sie ins Impressum. Wer keine hat, muss auch keine beantragen. Die Steuernummer vom Finanzamt gehört dagegen nicht ins Impressum – sie ist keine Pflichtangabe, und Sie schützen sich vor Missbrauch, wenn Sie sie weglassen.

  • 5. Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten

    Braucht Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung – zum Beispiel Gaststätten mit Ausschank, Makler und Bauträger, Versicherungsvermittler oder Pflegedienste –, nennen Sie die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift.

  • 6. Angaben für reglementierte Berufe

    Für Berufe mit gesetzlicher Berufsordnung – etwa Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure – kommen hinzu: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen mit einem Hinweis, wo sie zu finden sind.

Hinzu kommt § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags: Wer auf seiner Website regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht – etwa einen Blog mit Fachbeiträgen –, benennt eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift. Für eine reine Unternehmensseite mit Leistungen und Kontakt ist das nicht nötig; bei einem regelmäßigen Ratgeber-Bereich kann es sinnvoll sein.

Was je nach Rechtsform und Beruf dazukommt

Typische Zusatzangaben – Beispiele, keine abschließende Liste.
BetriebZusätzlich zu Name, Anschrift und Kontakt
Einzelunternehmer, nicht eingetragenUSt-IdNr., falls vorhanden. Der Name muss vollständig ausgeschrieben sein – ein Firmenname allein reicht nicht.
Eingetragener Kaufmann (e. K.), GbR, OHG, KGRegister mit Nummer (außer GbR), bei der GbR alle Gesellschafter mit Namen; USt-IdNr., falls vorhanden.
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AGRechtsform, Geschäftsführer bzw. Vorstand (bei der AG auch Aufsichtsratsvorsitz), Handelsregister mit Nummer, USt-IdNr.; in Abwicklung ein Hinweis darauf.
Eingetragener VereinVertretungsberechtigter Vorstand, Vereinsregister mit Nummer.
Zulassungspflichtiges HandwerkHäufig werden die zuständige Handwerkskammer und die Eintragung in die Handwerksrolle genannt. Ob die Kammer in Ihrem Fall als Aufsichtsbehörde anzugeben ist, klären Sie am besten direkt mit ihr.
Praxis, Kanzlei, PlanungsbüroKammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle; bei Praxen zusätzlich die zuständige Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung, soweit einschlägig.
Makler, Bauträger, VersicherungsvermittlerErlaubnis nach § 34c bzw. § 34d Gewerbeordnung mit zuständiger Behörde; Vermittler zusätzlich Registrierung im Vermittlerregister.

Was Sie inzwischen streichen dürfen

Viele Impressen tragen Ballast aus alten Vorlagen mit sich herum. Diese Zeilen können in der Regel weg:

  • Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform): Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, die Verordnung, aus der die Linkpflicht stammte, ist aufgehoben. Ein Hinweis darauf ist damit nicht nur überflüssig, sondern führt ins Leere – streichen Sie ihn.
  • „Verantwortlich nach § 5 TMG“: Das Telemediengesetz gibt es seit Mai 2024 nicht mehr. Die Angaben bleiben dieselben, die Überschrift sollte aber auf das DDG verweisen – oder einfach „Angaben gemäß § 5 DDG“ lauten.
  • Steuernummer: keine Pflichtangabe, siehe oben.
  • Seitenlange Haftungsausschlüsse: Die üblichen Textbausteine „Haftung für Inhalte“, „Haftung für Links“ und „Urheberrecht“ sind rechtlich weitgehend wirkungslos – die Haftung richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach dem Impressum. Sie schaden nicht, bringen aber auch nichts.

Bleiben muss der Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen – allerdings nur, wenn Sie mit Verbrauchern Verträge schließen und Ihr Betrieb am Ende des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat. Kleinere Betriebe sind von dieser Hinweispflicht ausgenommen, dürfen den Hinweis aber freiwillig aufnehmen.

Wo und wie das Impressum stehen muss

Das Gesetz verlangt drei Dinge: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar. In der Praxis heißt das:

  • Ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite – auch auf dem Handy und auch auf Unterseiten wie Landingpages für Werbeanzeigen. Die Bezeichnung „Impressum“ ist von der Rechtsprechung als ausreichend anerkannt; „Kontakt“ kann genügen, wenn dort alle Angaben stehen.
  • Höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus. Ein Impressum, das nur über ein ausklappbares Menü oder erst nach dem Scrollen durch einen Cookie-Banner zu finden ist, ist ein Risiko.
  • Als normaler Text, nicht als Bild und nicht nur als PDF. Die Angaben müssen sich lesen, kopieren und mit Vorlesesoftware ausgeben lassen. E-Mail-Adressen dürfen Sie nicht so verfremden, dass Menschen sie nicht mehr erkennen – „name [at] betrieb.de“ ist grenzwertig, ein Bild der Adresse ist unzulässig.
  • Immer erreichbar: Auch während einer Baustellen-Seite („Wir bauen um“) muss das Impressum zugänglich sein.

Typische Fehler – und was sie kosten können

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit; § 33 DDG sieht dafür Bußgelder vor. Häufiger als eine Behörde meldet sich allerdings ein Mitbewerber oder ein Verband mit einer Abmahnung. Seit Dezember 2020 gilt zwar eine Erleichterung: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet können Mitbewerber die Kosten ihrer Abmahnung nicht mehr ersetzt verlangen – Verbände schon. Die Unterlassungspflicht bleibt aber, und wer eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat und den Fehler wiederholt, riskiert eine Vertragsstrafe. Diese Fehler sehen wir am häufigsten:

  • Der Firmenname steht da, aber nicht der Name der Inhaberin oder des Inhabers.
  • Die Anschrift ist umgezogen, das Impressum nicht.
  • Der Geschäftsführer hat gewechselt, das Impressum nennt noch den alten.
  • Die Rechtsform fehlt oder ist falsch abgekürzt („GmbH“ statt „UG (haftungsbeschränkt)“).
  • Die Kammer- und Berufsangaben fehlen, obwohl der Beruf reglementiert ist.
  • Das Impressum liegt auf einer Unterseite, die im neuen Design nicht mehr verlinkt ist.

Die Checkliste zum Abhaken

Gehen Sie Ihr Impressum einmal im Jahr und nach jeder Änderung im Betrieb durch – über die Druckfunktion des Browsers lässt sich diese Seite auch ausdrucken.

  • Vollständiger Name (bei Gesellschaften: Firma mit Rechtsform und Vertretungsberechtigte).
  • Ladungsfähige Anschrift – kein Postfach.
  • E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, als lesbarer Text.
  • Register und Registernummer, falls eingetragen.
  • USt-IdNr. bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden – keine Steuernummer.
  • Aufsichtsbehörde, falls die Tätigkeit zulassungspflichtig ist.
  • Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen.
  • Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung, falls Verbraucherkunden und mehr als zehn Beschäftigte.
  • Kein Link mehr zur eingestellten OS-Plattform, kein Verweis mehr auf das TMG.
  • Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite, auch mobil und auf Landingpages.
So machen wir es

Impressum bei RexCom

Jede Website, die wir bauen, bekommt Impressum und Datenschutzerklärung von Anfang an – als Text, von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar, auch auf dem Handy. Ihre Angaben tragen wir nach Ihren Vorgaben ein; welche davon für Ihren Beruf verpflichtend sind, klären Sie mit Ihrer Kammer.

  • Ihre Rechtstexte – etwa vom Anwalt oder von einem spezialisierten Anbieter – binden wir ein und tauschen sie aus, sobald Sie uns eine neue Fassung schicken. Eine Rechtsberatung ist das nicht.
  • Ändern sich Anschrift, Geschäftsführung oder Rechtsform, ist die Anpassung im Mietmodell ab dem Paket „Vereins-Info“ mit den enthaltenen Pflege-Minuten erledigt.
  • Unser eigenes Impressum finden Sie unter rex-com.de/impressum.html – so sieht das in der Praxis aus.

Was in jedem Paket steckt, finden Sie unter Leistungen.

Häufige Fragen

Muss ich meine Telefonnummer ins Impressum schreiben?

Zwingend ist nur die E-Mail-Adresse plus ein weiterer Weg für schnelle Kontaktaufnahme. Eine Telefonnummer erfüllt das am einfachsten und ist für Kunden ohnehin wichtig. Wer sie nicht nennen will, braucht einen anderen schnellen Kanal, etwa ein Kontaktformular mit zügiger Antwort.

Brauche ich als Kleinunternehmer ohne USt-IdNr. eine Nummer im Impressum?

Nein. Die USt-IdNr. muss nur angegeben werden, wenn Sie eine haben. Eine Nummer allein für das Impressum zu beantragen, ist nicht nötig. Die Steuernummer gehört nicht hinein.

Gilt die Impressumspflicht auch für mein Instagram- oder Facebook-Profil?

Ja, sobald Sie das Profil geschäftlich nutzen. In der Regel reicht ein gut sichtbarer, funktionierender Link auf das Impressum Ihrer Website, etwa im Profiltext oder im dafür vorgesehenen Feld.

Reicht ein Impressum-Generator?

Ein guter Generator fragt Rechtsform und Beruf ab und liefert eine solide Grundlage. Prüfen Sie das Ergebnis trotzdem anhand der Checkliste oben – und lassen Sie es bei reglementierten Berufen oder besonderen Zulassungen einmal fachlich prüfen.

Ich habe eine Website, aber nur mit Öffnungszeiten und Telefonnummer. Brauche ich wirklich ein Impressum?

Ja. Entscheidend ist nicht der Umfang, sondern der geschäftliche Zweck. Auch eine einzelne Seite, die Ihren Betrieb vorstellt, ist ein geschäftsmäßiger digitaler Dienst.

Fragen dazu?

Unsicher, ob Ihr Impressum vollständig ist?

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihre bestehende Website gemeinsam an – Impressum, Datenschutz, Ladezeit und Handy-Ansicht – und sagen Ihnen ehrlich, was fehlt.